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   BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95   

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https://dejure.org/1995,4380
BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95 (https://dejure.org/1995,4380)
BGH, Entscheidung vom 28.07.1995 - 3 StR 238/95 (https://dejure.org/1995,4380)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 1995 - 3 StR 238/95 (https://dejure.org/1995,4380)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Drang nach Alkohol - Widerstand - Minderung der Fähigkeit - Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95
    Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfG NStZ 1994, 578) die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraussetzt; entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB genügt insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug (nur) nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95
    Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann in Fällen alkoholbedingter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Angeklagte an einer aus einer psychischen Erkrankung erwachsenen oder auf eine krankhafte körperliche Beschaffenheit zurückzuführenden Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; 1986, 331 f. m.w.N.); hierfür kann auch eine nicht krankhafte "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen gleichkommt, ausreichen (BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Zustand 12).
  • BGH, 31.01.1990 - 3 StR 492/89

    Anforderungen an die für die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95
    Sollte das Landgericht erneut eine Unterbringung des Angeklagten, sei es nach § 64 StGB oder sei es nach § 63 StGB, anordnen und wiederum einen Teilvorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 StGB in Betracht ziehen, so wird zu beachten sein, daß eine solche Abänderung des Regelvollzuges nur in Betracht kommt, wenn sie im Interesse einer Rehabilitation des Angeklagten erforderlich ist, um einen späteren Therapieerfolg zu erreichen (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4, 7, 10; Zweckerreichung, leichtere 2, 4, 5).
  • BGH, 15.06.1989 - 4 StR 254/89

    Vorwegvollzug einer Strafe vor einer Maßregel; Beihilfe zum schweren Raub;

    Auszug aus BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95
    Sollte das Landgericht erneut eine Unterbringung des Angeklagten, sei es nach § 64 StGB oder sei es nach § 63 StGB, anordnen und wiederum einen Teilvorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 StGB in Betracht ziehen, so wird zu beachten sein, daß eine solche Abänderung des Regelvollzuges nur in Betracht kommt, wenn sie im Interesse einer Rehabilitation des Angeklagten erforderlich ist, um einen späteren Therapieerfolg zu erreichen (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4, 7, 10; Zweckerreichung, leichtere 2, 4, 5).
  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95
    Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann in Fällen alkoholbedingter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Angeklagte an einer aus einer psychischen Erkrankung erwachsenen oder auf eine krankhafte körperliche Beschaffenheit zurückzuführenden Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; 1986, 331 f. m.w.N.); hierfür kann auch eine nicht krankhafte "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen gleichkommt, ausreichen (BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Zustand 12).
  • BGH, 26.02.1986 - 3 StR 492/85

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verurteilung

    Auszug aus BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95
    Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann in Fällen alkoholbedingter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Angeklagte an einer aus einer psychischen Erkrankung erwachsenen oder auf eine krankhafte körperliche Beschaffenheit zurückzuführenden Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; 1986, 331 f. m.w.N.); hierfür kann auch eine nicht krankhafte "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen gleichkommt, ausreichen (BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Zustand 12).
  • BGH, 23.09.1992 - 2 StR 437/92

    Vorwegvollzug der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt -

    Auszug aus BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95
    Sollte das Landgericht erneut eine Unterbringung des Angeklagten, sei es nach § 64 StGB oder sei es nach § 63 StGB, anordnen und wiederum einen Teilvorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 StGB in Betracht ziehen, so wird zu beachten sein, daß eine solche Abänderung des Regelvollzuges nur in Betracht kommt, wenn sie im Interesse einer Rehabilitation des Angeklagten erforderlich ist, um einen späteren Therapieerfolg zu erreichen (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4, 7, 10; Zweckerreichung, leichtere 2, 4, 5).
  • BGH, 07.02.1985 - 4 StR 13/85

    Unterbringung - Alkoholgenuß - Verminderte Schuldfähigkeit - Alkoholsucht -

    Auszug aus BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95
    Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann in Fällen alkoholbedingter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Angeklagte an einer aus einer psychischen Erkrankung erwachsenen oder auf eine krankhafte körperliche Beschaffenheit zurückzuführenden Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; 1986, 331 f. m.w.N.); hierfür kann auch eine nicht krankhafte "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen gleichkommt, ausreichen (BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Zustand 12).
  • BGH, 27.01.2004 - 3 StR 479/03

    Verminderte Schuldfähigkeit (fakultative Strafminderung: Alkoholintoxikation,

    Eine Alkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt (vgl. BGH StV 1985, 102; BGH, Beschl. vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84; BGH, Beschl. vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84), der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. zur vergleichbaren Situation beim Vollrausch BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 und 2; BGH StV 1992, 230).
  • BGH, 04.02.1997 - 4 StR 655/96

    Anforderungen an die subjektive Seite des "Sichbetrinkens" im Sinne des

    So hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, daß auch eine grundsätzlich vorhandene Fähigkeit, "abstinent zu leben und vom Alkoholgenuß zu lassen", noch nichts über eine mögliche erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit bei der Alkoholaufnahme selbst aussagt (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 2).
  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 289/97

    Verschiebung des Strafrahmens bei vorhersehbarer Begehung von Straftaten aufgrund

    Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene Feststellung (UA S. 11), der Angeklagte habe noch steuern können, wann er welche Menge Alkohol trinken wollte, besagt noch nichts über eine mögliche erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit bei der Alkoholaufnahme selbst (BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1, 2; BGH, Beschluß vom 4. Februar 1997 - 4 StR 655/96).
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